Menü
Wir sind der GRÜNE Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Insgesamt sind wir über 130 Mitglieder, die sich für eine saubere Umwelt, faire Bildung und soziale Gerechtigkeit einsetzen.
Wir möchten eine Landwirtschaft die Arbeitsplätze schafft und Wertschöpfung in der Region hält und keine vollautomatisierten Massentierhaltungsanlagen, die unser Grundwasser und die Luft belasten.
Wir möchten einen sauberen Tourismus, der das erhält, was die Urlauber zu uns zieht. Unsere ruhige Landschaft und saubere Natur.
Wir wollen einen Öffentlichen Personen Nahverkehr, indem sich Fahrrad, Bus und Bahn ergänzen und nicht gegenseitig Konkurrenz machen. Denn gerade auf dem Land sind Menschen die kein eigenes Auto haben auf einen guten ÖPNV angewiesen.
Wir denken nicht nur Stadt und Land, sondern auch Politik und Gesellschaft zusammen und suchen nach den besten Konzepten für die Zukunft unseres Landkreises.
Mach mit!
SATZUNG
§ 1 Rechtsstellung
(1) Der Kreisverband Nordwestmecklenburg von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN ist Teil des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Kreisverband Nordwestmecklenburg besteht aus den Mitgliedern, die im Gebiet des Landkreises ihren Hauptwohnsitz haben oder ihren politischen Lebensmittelpunkt sehen und den im Landkreis bestehenden Ortsgruppen.
(3) Der Verband hat seinen Sitz in Wismar.
§ 2 Ziele
Der Kreisverband setzt sich zum Ziel, im Rahmen der Grundsätze und des Programms der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des Landesverbandes zu arbeiten und an der politischen Willensbildung der Einwohner unseres Landkreises mitzuwirken.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann werden, wer 14 Jahre alt ist, das Statut der Partei anerkennt und im Landkreis Nordwestmecklenburg seinen Lebensmittelpunkt hat oder seinen politischen Lebensmittelpunkt sieht und keiner anderen Partei angehört.
(2) Die Mitgliederversammlung kann mit Beschluss Fördermitgliedschaften zulassen. Fördermitglieder haben das gleiche Recht sich an der politischen Arbeit und Diskussion der Partei zu beteiligen. Sie erhalten regelmäßige Informationen zur Arbeit der Partei. Auf Versammlungen besitzen sie Rederecht. Sie sind jedoch weder stimm- noch antragsberechtigt. Fördermitglieder können keine Parteifunktionen im KV wahrnehmen, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen, wenn sie keiner anderen Partei angehören und dem Wahlgesetz genügen. Juristische Personen können aufgenommen werden. Der Fördermitgliedsbeitrag beträgt mindestens 6 (sechs) Euro monatlich. Auf Antrag an den KV-Vorstand kann durch Beschluss des KV-Vorstandes die Höhe des Beitrags gesenkt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisverbandsvorstand in einfacher Mehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Erlöschen. Ein Austritt ist dem Kreisverbandsvorstand schriftlich zu erklären.
§ 4 Mitgliederrechte
Jedes Mitglied hat das Recht an der politischen Arbeit des Kreisverbandes durch Anträge und Diskussion mitzuwirken und für Funktionen innerhalb des Kreisverbandes, sowie für Wahlvorschläge der Gemeinden/des Kreistages und Gremien unseres Landesverbandes zu kandidieren, sowie sich mit anderen Mitgliedern in eigenständigen speziellen Fachgruppen zu organisieren.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der satzungsgemäße Mitgliedsbeitrag von mindestens 1 % des monatlichen Nettoeinkommens ist monatlich, vierteljährlich oder bis zum 30.11. jährlich auf das Konto des Kreisverbandes zu überweisen. Über Ausnahmen in der Beitragshöhe oder in der Zahlungsweise entscheidet der Kreisverbandsvorstand.
§ 6 Gliederungen
(1) Der KV BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordwestmecklenburg kann sich in Ortsverbände und Ortsgruppen gliedern. Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen sollte sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden bzw. Ämtern decken und diese Zuordnung auch im Namen ausdrücken.
(2) Ortsgruppen oder Ortsverbände werden auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern gegründet, welche mit Hauptwohnsitz im entsprechenden räumlichen Geltungsbereich gemeldet sind. Über die Gründung einer Ortsgruppe oder eines Ortsverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Nicht-Mitgliedern ist die Mitarbeit in einer Ortsgruppe oder einem Ortsverband möglich, so die Mitglieder der Ortsgruppe bzw. des Ortsverbandes mit einfacher Mehrheit zustimmen.
(4) Ortsgruppen und Ortsverbände unterstützen die politische Willensbildung der Bevölkerung vor Ort. Öffentlichkeitswirksame Positionierungen und Veranstaltungen von Ortsgruppen benötigen die Zustimmung des Kreisvorstandes. Beschließt der Kreisvorstand die Zustimmung zu versagen, kann die Ortsgruppe auf der nächstfolgenden Kreismitgliederversammlung den Beschluss überprüfen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerrufen lassen. Ortsverbände können selbstständig öffentlichkeitswirksame Positionen beziehen und Veranstaltungen organisieren.
(5) Ortsverbände können zu Wahlen, die im eigenen räumlichen Geltungsbereich stattfinden eigenständig Kandidat*innen aufstellen, solange auf der Wahlversammlung mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind und sofern mindestens zwei Wochen vor der Wahlversammlung alle stimmberechtigten Mitglieder textlich eingeladen wurden. Stimmberechtigt sind im Sinne des Landes- und Kommunalwahlgesetzes alle Mitglieder, die im räumlichen Geltungsbereich mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Ist es nicht möglich eine Wahl im Sinne des Landes- und Kommunalwahlgesetzes durchzuführen, ist die nächsthöhere Gliederung für die Kandidat*innen- Aufstellung zuständig.
(6) Ortsgruppen können nicht über Finanzautonomie verfügen, sind aber berechtigt Finanzanträge an den Kreisvorstand oder den Landesvorstand zu stellen. Ortsverbände können Finanzautonomie erlangen, wenn sie sich eine Satzung gegeben haben, ein*e Schatzmeister*in gewählt haben und die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugestimmt hat. Die Finanzautonomie kann dem Ortsverband kurzfristig durch den Kreisvorstand entzogen werden, wenn der Ortsverband nicht in der Lage ist die Finanzführung gemäß den Erfordernissen des deutschen Parteiengesetzes zu erfüllen oder sie gegen den Spendenkodex von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen. Der Entzug der Finanzautonomie ist durch die nächste Kreismitgliederversammlung zu bestätigen.
(7) Ortsgruppen müssen sich keine Satzung geben. Ortsverbände haben zur Anerkennung auf der Kreismitgliederversammlung eine Satzung vorzuweisen.
(8) Ortsgruppen können davon absehen einen Ortsgruppenvorstand zu wählen, müssen aber eine Ansprechperson für den Kreisvorstand benennen. Die Ansprechperson sollte regelmäßig im Austausch mit dem KV sein und erstattet der KMV 1 x jährlich Bericht. Ortsverbände müssen nach der Anerkennung durch die Kreismitgliederversammlung eine Vorstandswahl gemäß der eigenen Satzung durchführen.
(9) Ortsgruppen und Ortsverbände sind auf Kreismitgliederversammlungen antragsberechtigt. Anträge können im Namen der Ortsgruppe bzw. des Ortsverbandes auf Landesdelegiertenkonferenzen gestellt werden, sofern der entsprechende Antrag von 5 Mitgliedern unterstützt wird, welche mit Hauptwohnsitz im entsprechenden Geltungsbereich gemeldet sind.
(10) Ort und Zeit der Ortsgruppen- bzw. Ortsverbandstreffen sind dem Kreisverband möglichst frühzeitig zur Kenntnis zu geben. Alle Mitglieder, die mit Hauptwohnsitz im Geltungsbereich der Ortsgruppe gemeldet sind, sind textlich zu den Ortsgruppentreffen einzuladen. Die Einladung sollte spätestens eine Woche vor dem Treffen zugesandt sein.
(11) Eine Ortsgruppe oder ein Ortsverband kann durch die Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn die Ortsgruppe bzw. der Ortsverband länger als 12 Monate keine Mitgliederversammlung durchgeführt hat oder die Ortsgruppe bzw. der Ortsverband dies mit 2/3 Mehrheit beschließt.
(12) Ortsgruppen und Ortsverbände tragen den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele mit. In der Öffentlichkeit geäußerte Positionen der Ortsgruppe oder des Ortsverbandes sind deutlich als solche zu kennzeichnen.
§ 7 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind:
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens halbjährlich tagen. Zur Mitgliederversammlung wird durch den Kreisverbandsvorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Zu einer Mitgliederversammlung ist kurzfristig einzuladen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Kreisverbandes oder von einer Ortsgruppe schriftlich mit Angabe der Gründe beantragt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenn mindestens 1⁄4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch Vollmacht mit maximal drei Stimmen durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Unterschiedliche Stimmabgaben durch ein bevollmächtigtes Mitglied sind ausgeschlossen. Sollte keine Beschlussfähigkeit bestehen, so ist eine einberufene folgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der dann anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die elektronische Einladung per E-Mail gilt auch als verbindlich. Eine Frist von 14 Tagen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung gilt als angemessen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können in dringenden Fällen in einem schriftlichen oder elektronischem Umlaufverfahren eingeholt werden.
§ 9 Kreisverbandsvorstand
(1) Der Kreisverbandsvorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sechs Vorstandsmitgliedern, sowie aus der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister.
(2) Der Kreisverbandsvorstand vertritt die Interessen des Kreisverbandes nach außen und gegenüber der Landes- und Bundesebene. Seine Aufgaben sind insbesondere:
(3) Die Beratungen des Kreisverbandsvorstandes und des Kreisverbandes sind grundsätzlich offen. Über einen Ausschluss der Öffentlichkeit kann durch den Vorstand entschieden werden.
(4) Die Sprecherin/der Sprecher kann auf der Grundlage der Programme und Beschlüsse des Kreisverbandes zu politischen Fragen öffentlich Stellung nehmen. Dazu soll möglichst eine Abstimmung mit anderen Mitgliedern des Vorstandes erfolgen.
(5) Die/der Kreisschatzmeister ist für die Führung der Konten und Kassen des Kreisverbandes verantwortlich. Sie/er ist zu allen finanzwirksamen Beschlüssen des Kreisvorstandes und der Mitgliederversammlung anzuhören.
(6)nDer Kreisverband führt ein Geschäftskonto. Für dieses Konto erhalten die Sprecherin/der Sprecher und der/die Sachatzmeister/in Kontovollmacht.
§ 10 Wahlverfahren
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
(3) Bei Wahlen ist eine Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll anzufertigen.
§ 11 Ordnungsmaßnahmen
Es gelten die jeweilig gültigen Regelungen der Satzung des Landesverbandes: „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ Mecklenburg-Vorpommern.
§ 12 Sicherung der Gleichberechtigung
Es gelten die jeweilig gültigen Regelungen der Satzung des Landesverbandes: „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ Mecklenburg-Vorpommern.
§ 13 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes oder seiner Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder entscheiden.
(2) Das Vermögen des Kreisverbandes fällt bei Auflösung an den Landesverband MV B90/DIE GRÜNEN.
§ 14 Schlussbestimmung
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Wismar, den 23. September 2019